Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
Verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tieren sind erlaubnispflichtig.
Diese Erlaubnis benötigt nach § 11 Tierschutzgesetz unter anderem:
• wer Tiere in einer Einrichtung hält, in der diese auch zur Schau gestellt werden,
• wer gewerbsmäßig Wirbeltiere (ausgenommen Nutztiere) züchtet oder hält,
• wer mit Wirbeltieren (Viehhändler, Zoohandlungen) handelt,
• einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält sowie Hunde aus dem Ausland vermittelt.
• Ab dem 01.08.2014 sind auch Hundeschulen erlaubnispflichtig.
Eine solche „§ 11 Erlaubnis“ muss beim Veterinäramt beantragt werden,
bevor mit diesen Tätigkeiten begonnen wird!
Update 02.08.2014:
Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz auch bei einer schon
bestehenden Erlaubnis für "Handel mit Wirbeltieren".
Auskunft der LANUV Fachbereich 84 Tierschutz (Frau Dr. Hartmann) vom 01.08.2014
"Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 21
Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist ab dem 01.08.2014 das Verbringen oder die Einfuhr von Wirbeltieren, außer Nutztieren, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige
Gegenleistung in das Inland oder die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige
Gegenleistung erlaubnispflichtig.
Es handelt sich hierbei um einen
eigenständigen Tatbestand, der unter Erlaubnispflicht gestellt wurde. Etwaige bestehende Erlaubnisse von Tierschutzvereinen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) decken
diesen Tatbestand regelmäßig nicht ab. Sofern ein TSV nach dem 01.08.2014 tätig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG werden will, muss daher durch das zuständige Veterinäramt eine
entsprechende Erlaubnis erteilt werden."
Die neue Erlaubnis verlangt somit einen
neuen Antrag beim Veterinäramt und betrifft alle Tierheime, Tierschutzorganisationen und Privatpersonen, die Auslandstierschutz betreiben, selbst wenn schon eine Genehmigung z. B. nach § 11 Abs.
1 S.1 Ziff. 3 (ehemals Ziff. 2) oder 8b) (ehemals Ziff. 3b) TierSchG besteht.
Denn ab dem 01.08.2014 sind die
Veterinärämter zur Anwendung der neuen Erlaubnisform für den Auslandstierschutz nach § 11 Abs.1 S.1 Ziffer 5 gesetzlich verpflichtet. Entgegen der Ansicht einer großen Tierschutzorganisation und
einzelnen Vermittlungsseiten-/Portalen halten wir, aber auch Tierrechtsanwälte, dringend eine Antragstellung vor dem 01.08.2014 für erforderlich, da andernfalls nach dem 01. August die
Tätigkeit im Auslandstierschutz untersagt werden kann.
Folgen bei Versäumen der Antragstellung
Wer die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nicht besitzt, obwohl er eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt, muss
mit einem Bußgeld rechnen. Gem. § 18 TierSchG riskiert er/sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 €.
Update 18.08.2014: